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Elternzeit
Andere Beurteilung nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen - Darlegungslast des Arbeitgebers für die Gegengründe - Überprüfung nach Dreistufenschema - Die entgegenstehenden Gründe müssen schwergewichtig sein
ArbGG § 72; BEEG §§ 15, 16, 27; BErzGG § 15; BGB §§ 133, 145, 157, 194, 311a, 313, 315; GewO § 106; MuschG § 6; TzBfG § 8; ZPO §§ 253, 549, 551, 894
1. Dem Anspruch auf Elternteilzeit können nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
2. Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsplatz sei unteilbar oder die gewünschte Teilzeitarbeit sei unvereinbar mit...
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