-
Betriebsübergang
Geschäftsgrundlage der Transformation allein normative Geltung - Kündigungsrecht in schuldrechtlichem Teil des Tarifvertrags wird nicht transformiert - Auf transformierte Normen begrenzte Kündigung ist unzulässige Teilkündigung
ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 313 Abs. 1, § 613a Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2, § 557 Abs. 3 Satz 2
1. Geschäftsgrundlage der Transformation von durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein deren normative Geltung vor dem Betriebsübergang. Die Geschäftsgrundlage der Tarifnormen ist für die Transformation nicht...
-