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  • Betriebsübergang

    Trans­for­ma­ti­on ta­rif­li­cher Nor­men ei­nes Fir­men­ta­rif­ver­trags auf­grund Be­triebsüber­gang

    Geschäftsgrundlage der Transformation allein normative Geltung - Kündigungsrecht in schuldrechtlichem Teil des Tarifvertrags wird nicht transformiert - Auf transformierte Normen begrenzte Kündigung ist unzulässige Teilkündigung
    Ar­bGG § 64 Abs. 6; BGB § 313 Abs. 1, § 613a Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2, § 557 Abs. 3 Satz 2
    1. Geschäfts­grund­la­ge der Trans­for­ma­ti­on von durch Rechts­nor­men ei­nes Ta­rif­ver­trags ge­re­gel­ten Rech­ten und Pflich­ten im Ar­beits­verhält­nis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist al­lein de­ren nor­ma­ti­ve Gel­tung vor dem Be­triebsüber­gang. Die Geschäfts­grund­la­ge der Ta­rif­nor­men ist für die Trans­for­ma­ti­on nicht...
    DB vom 19.02.2010 , Heft 07 , DB0343263 weiterlesen
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