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Verfahrensrecht
Dadurch kein Verlust des Status als Arbeitnehmer - Ausnahme bei Wechsel von der Arbeitnehmer- zur Arbeitgeberseite
ArbGG § 21 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, § 22 Abs. 2 Nr. 2
Dadurch, dass gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber auch Geschäftsleiter, Betriebsleiter oder Personalleiter berufen werden können, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, verlieren diese nicht zugleich ihren Status als Arbeitnehmer i. S. des § 21...
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