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  • Verfahrensrecht

    Er­wei­ter­te Möglich­kei­ten zur Be­stel­lung eh­ren­amt­li­cher Rich­ter aus Ar­beit­ge­ber­krei­sen

    Dadurch kein Verlust des Status als Arbeitnehmer - Ausnahme bei Wechsel von der Arbeitnehmer- zur Arbeitgeberseite
    Ar­bGG § 21 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, § 22 Abs. 2 Nr. 2
    Da­durch, dass gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 Ar­bGG zu eh­ren­amt­li­chen Rich­tern aus Krei­sen der Ar­beit­ge­ber auch Geschäfts­lei­ter, Be­triebs­lei­ter oder Per­so­nal­lei­ter be­ru­fen wer­den können, so­weit sie zur Ein­stel­lung von Ar­beit­neh­mern in den Be­trieb be­rech­tigt sind, ver­lie­ren die­se nicht zu­gleich ih­ren Sta­tus als Ar­beit­neh­mer i. S. des § 21...
    DB vom 23.07.2010 , Heft 29 , DB0359005 weiterlesen
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