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Generelle Festlegung auf 6000 DM
Generelle Festlegung auf 6000 DM
(OVG Nordrhein-Westfalen-Beschluß vom 10.2.1992 - 13 E 1352/91)
Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung den Gegenstandswert in Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten auf 6000 DM fest. An dieser Praxis hält er fest; er folgt nicht der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und dem Vorschlag einer Arbeitsgruppe zum Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit , die in Anlehnung an § 12
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Keine Zustimmungsfiktion bei Aufgabe der Entscheidung zur Post am letzten Tag der Entscheidungsfrist - Zustellung der Entscheidung ist für Fristwahrung unerheblich - Restermessen der Hauptfürsorgestelle, wenn Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit Behinderung steht - Versagung der Zustimmung dann aber nur bei offensichtlich rechtswidriger Kündigung
Keine Zustimmungsfiktion bei Aufgabe der Entscheidung zur Post am letzten Tag der Entscheidungsfrist - Zustellung der Entscheidung ist für Fristwahrung unerheblich - Restermessen der Hauptfürsorgestelle, wenn Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit Behinderung steht - Versagung der Zustimmung dann aber nur bei offensichtlich rechtswidriger Kündigung
§§ 15, 21 SchwbG
(OVG Nordrhein-Westfalen-Urteil...
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Auch für Zustimmungsentscheidung ist abzustellen auf den der (beabsichtigten) Kündigung zugrundeliegenden historischen Sachverhalt - Nicht maßgeblich ist Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung
Auch für Zustimmungsentscheidung ist abzustellen auf den der (beabsichtigten) Kündigung zugrundeliegenden historischen Sachverhalt - Nicht maßgeblich ist Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung
§ 15 SchwbG (= § 12 SchwbG a.F.)
Im Streit um die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten ist grundsätzlich maßgebend der historische Sachverhalt, der den...