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(LSG NRW, Urteil vom 30.4.2010 - L 4 U 119/09)
Die Beteiligten stritten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 26. 11. 2003 als Arbeitsunfall.
Am 26. 11. 2003 wollte eine Optikerin gegen 9:00 Uhr das Rollgitter am Eingang ihres Ladengeschäftes öffnen. Ein Bekannter wollte ihr dabei helfen und schob das Rollgitter nach, als es etwa halb geöffnet war. Dabei übersah er, dass die linke Hand der Optikerin sich noch im Gitter befand. Dabei wurde...
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