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Steuerrecht
Einkommensteuer
Bereitschaftsdienste sind im Gesundheitswesen üblich. Im Urteilsfall erhielt ein Krankenhausarzt für Rufdienste außerhalb seiner regelmäßigen Dienstzeiten eine pauschale Vergütung i. H. von 40% des Grundlohns (Bereitschaftsdienstentschädigung). Die Rufbereitschaftszeiten lagen werktags in Zeiten von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Zusätzliche Entgelte für...
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