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  • Einkommensteuer

    Vergütung für Ruf­be­reit­schafts­dien­ste

    Be­reit­schafts­dien­ste sind im Ge­sund­heits­we­sen üblich. Im Ur­teils­fall er­hielt ein Kran­ken­haus­arzt für Ruf­dien­ste außer­halb sei­ner re­gelmäßigen Di­enst­zei­ten ei­ne pau­scha­le Vergütung i. H. von 40% des Grund­lohns (Be­reit­schafts­dienstentschädi­gung). Die Ruf­be­reit­schafts­zei­ten la­gen werk­tags in Zei­ten von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Fei­er­ta­gen von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Zusätz­li­che Ent­gel­te für...
    DB vom 08.10.2010 , Heft 40 , DB0364498 weiterlesen
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