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Steuerberaterrecht
Keine Mindestarbeitszeit des hauptberuflichen Steuerberaters und des Syndikus-Steuerberaters - Keine Übertragbarkeit der Unvereinbarkeitskriterien für den Anwaltsberuf auf das Berufsrecht des Steuerberaters
StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 2, § 57 Abs. 4 Nr. 2, § 58 Satz 2 Nr. 5a
Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbstständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.
(BFH-Urteil vom 9.8.2011 - VII R 2/11)
Der Kläger übt...
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Steuerberaterrecht
Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich - Gewerbliche Tätigkeit schließt Bestellung als Steuerberater aus - Keine Bestellung unter Auflagen - Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater setzt ausschließliche Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten bei Arbeitgeber voraus
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 12; StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 2, § 57 Abs. 4 Nrn. 1, 2, § 58 Satz 2 Nr. 5a
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit...
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Steuerberaterrecht
Zulässigkeit des Führens einer Fachberater-Bezeichnung im beruflichen Verkehr deutlich abgesetzt von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters
GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 57a
Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.
(BFH-Urteil vom 23.2.2010 - VII R 24/09)
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Im Juli 2007 wurde er vom Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) als "Fachberater für Sanierung und...
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Steuerberaterrecht
Steuerberaterrecht
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
1. Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters ist grds. davon auszugehen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand liegt bei dem betroffenen...