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(BAG-Beschluss vom 19.7.2011 - 1 BvR 1916/09)
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) steht dem Urheber eines Werkes das alleinige Verbreitungsrecht zu. § 17 Abs. 1 UrhG definiert das Verbreitungsrecht als das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Vorschrift dient u. a. der Umsetzung von Art. 4 der europäischen Urheberrechts-RL...
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