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Arbeitszeitrecht
Abweichungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird
Arbeitszeitrecht
Abweichungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird
EG Art. 234, Richtlinie 93/104/EG
1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. 11. 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung...
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