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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Zinsschranke findet Anwendung auf den "Betrieb". Sie gilt damit nur im Bereich der Gewinneinkünfte, also bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.1) Vgl. BMF v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2742a/07/10001 - DOK 2008/0336202, BStBl. I 2008, 718 - Rz. 2....Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Über § 8 Abs. 1 KStG finden die Regelungen der Zinsschranke gem. § 4h EStG uneingeschränkt Anwendung auf sämtliche Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG, soweit sie nicht durch die spezielleren Regelungen des § 8a KStG ergänzt oder...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Für nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG konzernangehörige Betriebe gibt es bei Überschreiten der Freigrenze ebenfalls eine "Escape-Klausel" aus der Anwendung der Zinsschranke. Diese ist dann erfüllt, wenn das Eigenkapital des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die bisher mit der Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung behaftete Finanzierung einer Kapitalgesellschaft durch ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter, eine diesem nahe stehende Person bzw. den sog. rückgriffsberechtigten Dritten gem. § 8a KStG a.F.1) Zuletzt i.d.F. des Jahresteuergesetzes...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG ergeben 30 % des steuerlichen EBITDA (s. Rz. 84) das sog. verrechenbare EBITDA, bis zu dessen Höhe die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Soweit das...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Von der Zinsschranke betroffen sind grds. nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von Geldkapital und nicht aus der Überlassung von Sachkapital.1) Vgl. BMF v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2742a/07/10001- DOK 2008/0336202, BStBl. I 2008, 718 - Rz. 11. Zinsaufwendungen sind gem. § 4h Abs. 3...Koerperschaftsteuer
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Das Überschreiten der Freigrenze führt gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG dann nicht zur Anwendung der Zinsschranke, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. "Konzern-Escape").4) Vgl. BMF v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2742a/07/10001- DOK...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Zur Ermittlung des EBITDA ist der maßgebliche Gewinn des Betriebs gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG um die Zinsaufwendungen, die Zinserträge, die Berücksichtigung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, die Pool-Abschreibung für GWG nach § 6 Abs. 2a...Koerperschaftsteuer
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Die Zinsschranke greift nur dann ein, wenn der die Zinserträge übersteigende Zinsaufwand (negativer Zinssaldo) mindestens 3 Mio. € beträgt (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG). Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. bei Erreichen der 3 Mio. €-Grenze...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Bei konzernzugehörigen Körperschaften und einer Körperschaft nachgeschalteten Mitunternehmerschaften kann der (theoretisch gelungene) Eigenkapitalvergleich nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG die Anwendung der Zinsschranke gem. § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG nur dann verhindern...Koerperschaftsteuer