-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Abgabenordnung
-
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Der Dritte muss das die Veräußerung hindernde Recht bzw. die Einwendungen geltend machen. Er soll zunächst die Freigabe der Vollstreckungsgegenstände von der Vollstreckungsbehörde verlangen. Ein förmliches Vorverfahren ist dies nicht. Es ist auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Es vermeidet...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Norm schützt die Rechte Dritter am Vollstreckungsgegenstand. Dritter ist, wer nicht Vollstreckungsgläubiger (§ 252 AO) und nicht Vollstreckungsschuldner (§ 253 AO) ist. Dritter ist auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein von ihm verwaltetes Vermögen verpflichtet ist (§ 262 Abs. 1...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
(1) 1Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Für die Vollstreckung gegen Erben erklärt das Gesetz Vorschriften des BGB und der ZPO für sinngemäß anwendbar: § 1958 BGB: Vor Annahme der Erbschaft kann gegen den Erben kein auf Nachlass bezogener Verwaltungsakt (Steuerbescheid, Leistungsgebot) ergehen. § 1960 Abs. 3...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
§ 267 AO zieht die Konsequenz daraus, dass die genannten nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 34 AO) nicht bürgerlichrechtlich, aber steuerrechtlich als rechtsfähige Gebilde mit eigenem Vermögen behandelt werden. Adressaten der Norm sind, soweit sie als solche...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Besteht an den Vollstreckungsgegenständen ein Nießbrauch, kann nach § 737 Abs. 1 ZPO wegen einer vor Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Schuld des Nießbrauchbestellers vollstreckt werden, wenn gegen den Nießbraucher ein Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO) ergangen ist. Ohne Duldungsbescheid...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Aufteilung erfolgt nur auf Antrag (§ 268 AO). Der Antrag ist bei dem zu diesem Zeitpunkt für die aufzuteilende Steuer zuständigen Finanzamt (§ 19 AO) zu stellen. Zuständig ist die Veranlagungsstelle. Schriftliche Antragstellung oder Erklärung zur Niederschrift ist zwingend vorgeschrieben...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Vermögensteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr erhoben. Die Norm behält jedoch für eine Übergangszeit sowie für nach dem 31.12.1996 ergehende Änderungsbescheide ihre Bedeutung.1) BVerfG v. 30.3.1998 - 1 BvR 1831/97, BStBl. II 1998, 422 m.w.N. Im letzteren Fall ist § 280 Abs. 1...Abgabenordnung
-
Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Das Aufteilungsverfahren gilt für Gesamtschuldner (§ 44 AO) aufgrund Zusammenveranlagung zur Einkommen- oder Vermögensteuer (§§ 26, 26b EStG, § 14 VStG). Jeder Gesamtschuldner kann die Vollstreckungsbeschränkung auf den Betrag beantragen (§ 269 AO), der sich nach Aufteilung der Steuer...Abgabenordnung