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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Pflichtangaben im Anhang: Die im Anhang erforderlichen Pflichtangaben ergeben sich insbesondere aus den §§ 284 bis 287 HGB, aber auch aus weiteren Vorschriften. Verwiesen sei insoweit auf die Einzelaufführungen bei Ellrott in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 284 HGB Rz. 40 und Farr,...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
§ 285 Nr. 3 HGB: Angabe von Artund Zweck sowie Risiken und Vorteile der nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens notwendig ist. Beispiele: Factoring, Pensionsgeschäfte, die Verpfändung von Aktiva oder Leasingverträge. Nicht erfasst...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Aufstellungspflicht: Nach § 264 Abs. 1 HGB haben alle Kapitalgesellschaften - und Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB, insbesondere die typische GmbH & Co. KG - den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Vermerk der Restlaufzeit bei Forderungen: Zur Verbesserung des Einblicks in die Liquiditäts- und Finanzlage sind nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB bei den Forderungen des Umlaufvermögens die Beträge zu vermerken, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Der Vermerk kann wahlweise...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Ruhen der Gesellschafterrechte: Die Gesellschafterrechte aus den eigenen Anteilen ruhen (ausführlich Westermann in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 33 Rz. 32 ff.). Dies bedeutet i.E.: Aus eigenen Anteilen wird kein Stimmrecht ausgeübt. Es bestehen keine Gewinnansprüche, so dass die GmbH...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Voraussetzungen: Die GmbH kann grundsätzlich eigene Anteile erwerben (§ 33 GmbHG). Hierbei ist die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG (notarielle Beurkundung) zu beachten. Bei Vertragsabschluss wird die GmbH durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vertreten. Unter...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Erwerb eigener Anteile nach BilMoG: Erwirbt die GmbH eigene Anteile, liegt zivilrechtlich der Erwerb eines Vermögensgegenstandes vor. Mithin ist der Erwerb eigener Anteile als Anschaffungsvorgang einzustufen. Insoweit dürften auch durch das BilMoG keine Änderungen eingetreten sein (vgl. Breuninger/Müller,...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Bilanzierung vor BilMoG: Bis zum Inkrafttreten des § 272 Abs. 1a und 1b HGB i.d.F. des BilMoG hat die GmbH die eigenen Anteile in der Handelsbilanz wie Vermögensgegenstände zu bilanzieren, und zwar unter dem besonderen Posten "eigene Anteile" (§ 266 Abs. 2 B III Nr. 2...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Vorlagepflicht der Geschäftsführer: Die Geschäftsführer - und zwar vorbehaltlich einer Regelung der Zuständigkeit durch die Gesellschafter grds. jeder einzelne - haben nach § 42a Abs. 1 GmbHG den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach dessen Aufstellung den Gesellschaftern zum...
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Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Aufstellungspflicht: Nach § 242 HGB besteht die Verpflichtung, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Bestandteile des Jahresabschlusses sind Bilanz (? Bilanz (Handelsbilanz) und ? Bilanz (Steuerbilanz))...