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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Regelungen des § 2 UmwStG zur Rückwirkung einer Umwandlung gelten nur für die im zweiten bis fünften Teil des Umwandlungssteuergesetzes behandelten Umwandlungen. Da der Text des § 2 Abs. 1 UmwStG auf den Umwandlungsstichtag Bezug nimmt, muss eine Rückbeziehung des Umwandlungsstichtages...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Wird die übertragende Körperschaft handelsrechtlich aufgelöst und ihr Vermögen ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger übertragen, geht § 2 Abs. 1 UmwStG davon aus, dass das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Rückwirkungsfiktion gilt nicht für Anteilseigner, die in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister aus einer übertragenden Körperschaft (z.B. durch Veräußerung von Anteilen) ganz oder teilweise ausscheiden. Soweit Anteilseigner...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Steuerlich sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin nach § 2 Abs. 1 UmwStG so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Ist...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Übertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person: Für den Zufluss von Ausschüttungen im Rückwirkungszeitraum beim Anteilseigner sind zu unterscheiden: Ausschüttungen auf Anteile, die unter die Rückwirkungsfiktion fallen (s. Rz. 29) und Ausschüttungen auf Anteile, die nicht...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Der handelsrechtliche Umwandlungsstichtag ist bei der Verschmelzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG, bei der Spaltung nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG, bei der Vollübertragung nach § 176 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG,...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG setzt nicht voraus, dass auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen am steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen. So ist z.B. eine rückwirkende Verschmelzung durch Aufnahme nach §§ 4 ff., 39 ff. UmwG möglich,...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Aufsichtsratsvergütungen der übertragenden Körperschaft für den Rückwirkungszeitraum gelten steuerlich nach § 2 Abs. 1 UmwStG als von dem übernehmenden Rechtsträger geleistet. Körperschaft als übernehmende Gesellschaft: Aufsichtsratsvergütungen der übertragenden Körperschaft für den Rückwirkungszeitraum...Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Am steuerlichen Übertragungsstichtag bereits beschlossene, aber noch nicht verwirklichte Gewinnausschüttungen sind als Schuldposten (Ausschüttungsverbindlichkeit) in der steuerlichen Übertragungsbilanz zu berücksichtigen.1) BMF v. 25.3.1998 - IV B 7 - S 1978/21/98, BStBl. I 1998, 268 - Rz. 02.21....Umwandlungssteuerrecht
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Der steuerliche Übertragungsstichtag i.S.d. § 2 Abs. 1 UmwStG ist mit dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag nicht identisch. Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Tag, auf den der übertragende Rechtsträger die Schlussbilanz aufzustellen hat. Nach § 17 Abs. 2 UmwG ist...Umwandlungssteuerrecht