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Aktienrecht
Das OLG Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 15. 6. 2010 - 5 U 144/09 sämtliche Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutsche Bank AG für das Jahr 2008 für nichtig erklärt. Wegen einer unzutreffenden Angabe zur Stimmrechtsvertretung in der Einladung zur Hauptversammlung seien die Bedingungen der Teilnahme und/oder der Stimmrechtsausübung i. S. von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a. F. fehlerhaft mitgeteilt worden. Deshalb seien die Beschlüsse gem. § 241 Nr. 1 AktG a. F. nichtig.
In der Einladung zur Hauptver
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