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Kündigungsrecht
Kündigungsrecht
KSchG § 23 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 3002)
1. Der Erste Abschnitt des KSchG findet gem. § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. 12. 2003 im Betrieb beschäftigt waren.
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