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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Zum Teil können steuerbegünstigte Körperschaften ihre satzungsmäßigen Zwecke nur verwirklichen, wenn sie sich gleichzeitig wirtschaftlich betätigen, z.B. Beschäftigungsgesellschaften zur Vorbereitung der Wiedereingliederung Arbeitsloser.1) BFH v. 26.4.1995 - I R 35/93, BStBl. II 1995, 767. Die §§ 66-68...Abgabenordnung
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. (2) Für die tatsächliche Geschäftsführung...Abgabenordnung
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Neben den satzungsmäßigen Voraussetzungen fordert die Gemeinnützigkeit, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet ist. Zusätzlich muss sie den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Die Körperschaft darf sich nicht...Abgabenordnung
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Körperschaft hat den Nachweis der ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Eine handelsrechtliche Buchführung ist nicht erforderlich, es sei denn eine solche Verpflichtung ergibt sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften.4)...Abgabenordnung
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Vorschrift zählt die wichtigsten Beweismittel auf. Die Erhebung der Beweise mit diesen Beweismitteln ist in den Vorschriften der §§ 93-99, 101-107 AO näher konkretisiert. Die Aufzählung in § 92 AO ist nicht abschließend. Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz kann die Finanzbehörde alle...Abgabenordnung
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
(1) 1Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. 2Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben...Abgabenordnung
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Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 AO ist die eidesstattliche Versicherung das letzte Mittel zur Erforschung der Wahrheit. Nur von Beteiligten, nicht von anderen Auskunftspflichtigen, darf die eidesstattliche Versicherung gefordert werden. Eidesunfähige i.S.d. § 393 ZPO, insb. Personen unter...Abgabenordnung
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Ebenso wie bei der Auskunftspflicht ist auch bei der Urkundenvorlage der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit zu beachten. In Ausprägung dieser Grundsätze bestimmt § 97 Abs. 2 AO, dass die Sachaufklärung primär durch die Einholung von Auskünften erfolgen soll.4) BFH v. 24.2.2010...Abgabenordnung
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Die Urkundenvorlagepflicht ist eine Ausformung der Mitwirkungspflicht des Beteiligten und anderer Personen gem. § 93 AO. Bei der Außenprüfung und der Steuerfahndungsprüfung gehen § 200 AO (Außenprüfung) und § 208 AO (Steuerfahndung) dem § 97 AO als Spezialvorschriften vor. Der Personenkreis...Abgabenordnung
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Urkunden i.S.d. Vorschrift sind auf Papier verkörperte oder auf Daten- und Bildträgern festgehaltene Gedankenerklärungen, die einen Urheber erkennen lassen. Dies geht über die steuerlich zu führenden und aufzubewahrenden Unterlagen gem. § 147 AO hinaus.3) Seer in Tipke/Kruse, § 97 AO Rz. 2....Abgabenordnung