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Erbschaft-/Schenkungsteuer
StB Prof. Dr. Wolfgang Kessler, Freiburg / Ministerialdirigent a.D. Dr. Rudi Märkle, Stuttgart / BFH-Präsident a.D. Prof. Dr. Klaus Offerhaus, München
Das BVerfG hat das geltende Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig beurteilt. Es stellen sich zahlreiche Fragen, wie es neu auszugestalten ist. Der wissenschaftliche Beirat von Ernst & Young zeigt einige Lösungsansätze auf.
I. Einleitung
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Prof. Dr. Klaus Offerhaus, Präsident des BFH a.D., München
Der Vorlagebeschluss vom 22. 5. 2002 II R 61/99 (DB 2002 S. 1747) des BFH an das BVerfG wirft unmittelbar neue steuerrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen auf. Dieser Beschluss, nicht die neuen Rufe nach einer höheren Erbschaftsteuer, veranlassen Offerhaus, zu einigen damit im Zusammenhang stehenden steuerpolitischen Fragen Stellung...
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Prof. Dr. Klaus Offerhaus, Präsident des BFH a. D., München
Die Rechtsprechung des BVerfG und des BFH - sowie dem folgend das Schrifttum - erlaubt die Rückwirkung von Steuergesetzen, jedenfalls innerhalb bestimmter Grenzen. Dies hat den Gesetzgeber in letzter Zeit offensichtlich vermehrt ermutigt, Steuergesetze mit Rückwirkung zu erlassen. Offerhaus hat insbesondere Bedenken gegen die Auffassung,...
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BFH-Präsident a. D. Prof. Dr. Klaus Offerhaus, München / RA/StB Dr. Hanno Kiesel, Stuttgart
I. Einleitung
Durch die Rechtsprechung des BFH ist weitgehend geklärt, auf welche Sachverhalte sich die Hemmung der Steuerfestsetzungsfrist gem. § 171 AO im Fall einer Steuerfahndungsprüfung erstreckt. Noch nicht durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung ist indessen klargestellt, ob und ggf....
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BFH-Präsident a. D. Prof. Dr. Klaus Offerhaus, München
I. Einleitung
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. 9. 1999 16 K 4486/97 entschied das FG München:
"Wird eine Abfindung für den Fall einer zukünftigen vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung bereits im Anstellungsvertrag vereinbart, liegt keine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor . . . Der einheitliche...
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Von Prof. Dr. Klaus Offerhaus, Vizepräsident des BFH, München
I. Einleitung
1. Abfindungen
Abfindungen sind nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu in dieser Vorschrift genau festgelegten Höchstbeträgen (mindestens 24000 DM) steuerfrei, wenn die "Auflösung des Dienstverhältnisses" "vom Arbeitgeber veranlaßt" worden war. Nach der Rechtsprechung des BFH hat der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses...
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Dr. Klaus Offerhaus, Vizepräsident des BFH, München
I. Einleitung
Zahlt ein Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlaßten Auflösung eines Dienstverhältnisses an seinen bisherigen Arbeitnehmer einen Ausgleich, so ist dieser gem. § 3 Nr. 9 EStG als "Abfindung" bis zu bestimmten Höchstbeträgen (regelmäßig 24000 DM) steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die "Abfindung" in einem Einmalbetrag oder in wiederkehrenden Leistungen (z.B. 24 Monatsbeträge...
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Dr. Klaus Offerhaus, Vizepräsident des BFH, München
I. Einleitung
Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm gewährte Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers
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gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie "Abfindungen",
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gem. § 34 Abs. 1 und 2 EStG steuerbegünstigte "Entschädigungen",
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gem. § 34 Abs. 3 EStG...