-
Keine erweiterte Auslegung durch Gericht bei Ermessensspielraum des Gesetzgebers?
Keine erweiterte Auslegung durch Gericht bei Ermessensspielraum des Gesetzgebers?
HGB § 335 Satz 2; Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. 3. 1968 zur Koordination der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften i. S. des Art. 58 Abs. 2 EWGV im Interessse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten Art....
-