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  • Tarifvertragsrecht

    "Blitz­aus­tritt" aus dem Ar­beit­ge­ber­ver­band - Als Flucht vor dem Ta­rif­ab­schluss grundsätz­lich zulässig, aber nur bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des

    Dem Betätigungsrecht der Koalitionen dürfen solche Schranken gezogen werden, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind
    Ta­rif­recht
    Dem Betäti­gungs­recht der Ko­ali­tio­nen dürfen sol­che Schran­ken ge­zo­gen wer­den, die zum Schutz an­de­rer Rechtsgüter von der Sa­che her ge­bo­ten sind
    Art. 9 Abs. 3 GG; § 1 Abs. 2 TVG; § 25 BGB
    1. Ein Blitz­aus­tritt aus ei­nem Ar­beit­ge­ber­ver­band als Flucht vor ei­nem Ta­rif­ab­schluss ist grundsätz­lich zulässig, aber nur bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des.
    2. Ta­rif­verträge sind ab­ge­schlos­sen,...
    DB vom 11.07.2003 , Heft 27/28 , DB0026915 weiterlesen
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