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Aktienrecht
Aktienrecht
WpÜG §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1, 2, 38; AktG §§ 107 Abs. 1, 111 Abs. 5
a) Die Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfasst nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d. h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung, beziehen.
b) Anders als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung...
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