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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Tatbestände des ErbStG knüpfen vielfach an Bestimmungen des Erbrechts und des Familienrechts an. Deshalb besteht zwischen dem ErbStG und dem Zivilrecht eine sehr enge Verbindung.1) Moench in Moench, ErbStG, Einf. ErbStG Rz. 74. Das bedeutet für den Tatbestandsbereich eine Einschränkung der im...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Der Tatbestand der Schenkung unter Lebenden wurde eingeführt, um die Umgehung der erbschaftsteuerlichen Tatbestände zu vermeiden.4) Vgl. amtl. Begründung zum ErbStG 1906, RT-Drucks. Nr. 10, Anl. 5, 1905/1906, 1060. Dieser Grundgedanke ist auch heute noch bei der Gesetzesauslegung von Bedeutung.5)...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Vorschrift des § 1 ErbStG führt die vier Tatbestände auf, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Das sind der Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden, die Zweckzuwendung sowie das Vermögen von Familienstiftungen (-Vereinen). Für die ersten drei Tatbestände (Nr. 1-3)...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Rechtsverhältnisse von Stiftungen sind in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Danach ist die Stiftung ein von Personen unabhängiger selbstständiger Rechtsträger. Wesentliche Merkmale einer Stiftung sind der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation.1) Ellenberger in Palandt68,...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Besteuerung der Familienstiftung oder des Familienvereins erfolgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in der Weise, dass das Vermögen der(s) bestehenden Familienstiftung (-Vereins) mit Erbschaftsteuer belastet wird. Weitere Tatbestände des Erbschaftsteuergesetzes können bei der Errichtung...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Durch den Erwerb von Todes wegen erlangt der Erbe einen Vermögenszuwachs. Die dadurch bei ihm eingetretene Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Grundlage der Besteuerung. Deshalb knüpft die deutsche Erbschaftsteuer auch an den Vermögenszuwachs beim einzelnen Erben (Miterben) an (Erbanfallsteuer)....Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Regelungen für Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen. Die Vorschriften für Schenkungen gelten auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden. Aus diesem Gesetzeswortlaut lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Als Inländer gelten auch deutsche Staatsangehörige, die - ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben - sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die deutsche Steuerpflicht durch einen...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Ersatzerbschaftsteuer wird in Zeitabständen von je 30 Jahren erhoben. Für Altstiftungen, die vor dem 2.1.1954 errichtet worden waren, entstand die Steuer am 1.1.1984 (erstmaliger Besteuerungszeitpunkt). In allen anderen Fällen richtet sich die Entstehung nach dem ersten Übergang von Vermögen auf...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Zweckzuwendungen sind in § 8 ErbStG definiert. Erfasst werden Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden. Diese Zuwendungen sind aber mit der Auflage verbunden, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden oder hängen von der Verwendung zu einem bestimmten...Erbschaft-Schenkungsteuer