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Bilanzsteuerrecht
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursachte Verwaltungskosten künftiger Bp sind im Grundsatz rückstellungsfähig. Dabei untersagt H 5.7 Abs. 4 EStH die Rückstellungsbildung für künftige Bp-Kosten, solange es an einer Prüfungsanordnung fehlt. Dem entgegenstehend entschied das FG Baden-Württemberg im Fall eines Großbetriebs mit Anschlussprüfung, dass auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung...
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