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Kapitalmarktrecht
Kapitalmarktrecht
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WpHG
1. Bei einem Treuhandverhältnis sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG die Stimmrechte des treuhänderisch gehaltenen Aktienanteils sowohl dem Treugeber als auch dem Treuhänder zuzurechnen, sodass auch für beide unter den Voraussetzungen des § 21 WpHG eine Meldepflicht besteht.
2. Bei einer gleichzeitigen Beteiligung des Treugebers...
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