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Personengesellschaftsrecht
Geltung des Grundsatzes auch für freiberufliche BGB-Gesellschaft - Anwendung des Grundsatzes erst auf künftige Beitrittsfälle
Personengesellschaftsrecht
Geltung des Grundsatzes auch für freiberufliche BGB-Gesellschaft - Anwendung des Grundsatzes erst auf künftige Beitrittsfälle
BGB § 705
a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern...
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