Das Antragswahlrecht im UmwStG
Am Beispiel einer Einbringung nach § 20 UmwStG
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RA/FAStR/WP PD Dr. Joachim Schmitt / RA/StB Dr. Stefan Schlossmacher, beide Bonn
Die wirksame Ausübung des Antragswahlrechts ist die entscheidende Voraussetzung für die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen von Einbringungen. In der Praxis haben diese Voraussetzungen bislang zu wenig Beachtung gefunden. Steuerlich "missglückte" Umwandlungen sind die Folgen. Der Beitrag beleuchtet die Fallstricke und weist auf das neue Normenverständnis hin.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Voraussetzungen für eine wirksame Ausübung des Antragswahlrechts |
| III. | Ausübung des Antragswahlrechts |
| | 1. | Bindende Regelungswirkung des Antrags |
| | 2. | Antragstellung durch übernehmenden Rechtsträger |
| | 3. | Einheitlichkeit des Antrags |
| IV. | Frist für den Antrag |
| V. | Form und Inhalt des Antrags |
| VI. | Bindungswirkung des Antrags, Bilanzberichtigung |
| VII. | Zuständiges Finanzamt |
| VIII. | Folgen der Ausübung des Antragswahlrechts für den Einbringenden |
| IX. | Zusammenfassung |
Einleitung
Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils hat der übernehmende Rechtsträger das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 UmwStG grds. mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für Pensionsrückstellungen tritt allerdings nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 UmwStG an die Stelle des gemeinen Wertes der Wert nach § 6a EStG. Abweichend von diesem Grundsatz kann auf Antrag unter den in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 UmwStG genannten Voraussetzungen das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Maßgebend für den Ansatz und die Bewertung ist nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich der Antrag. Es besteht ein Antragswahlrecht. Auf die steuerrechtliche oder handelsrechtliche Bilanzierung bei der übernehmenden Gesellschaft kommt es entgegen dem zuvor geltenden Recht nicht mehr an. Die Folgewirkungen dieser neuen gesetzgeberischen Konzeptionierung werden im vorliegenden Beitrag näher dargestellt.
PD Dr. Joachim Schmitt und Dr. Stefan Schlossmacher sind Partner am Bonner Standort der Sozietät Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Bonn Frankfurt/M. Berlin.
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2010