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STEUERRECHT
Umwandlungssteuerrecht

DB0347756

Das An­trags­wahl­recht im Um­wStG

Am Beispiel einer Einbringung nach § 20 UmwStG

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Die wirksame Ausübung des Antragswahlrechts ist die entscheidende Voraussetzung für die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen von Einbringungen. In der Praxis haben diese Voraussetzungen bislang zu wenig Beachtung gefunden. Steuerlich "missglückte" Umwandlungen sind die Folgen. Der Beitrag beleuchtet die Fallstricke und weist auf das neue Normenverständnis hin.

Gliederung

I.Einleitung
II.Voraussetzungen für eine wirksame Ausübung des Antragswahlrechts
III.Ausübung des Antragswahlrechts
 1.Bindende Regelungswirkung des Antrags
 2.Antragstellung durch übernehmenden Rechtsträger
 3.Einheitlichkeit des Antrags
IV.Frist für den Antrag
V.Form und Inhalt des Antrags
VI.Bindungswirkung des Antrags, Bilanzberichtigung
VII.Zuständiges Finanzamt
VIII.Folgen der Ausübung des Antragswahlrechts für den Einbringenden
IX.Zusammenfassung

Einleitung

Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils hat der übernehmende Rechtsträger das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 UmwStG grds. mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für Pensionsrückstellungen tritt allerdings nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 UmwStG an die Stelle des gemeinen Wertes der Wert nach § 6a EStG. Abweichend von diesem Grundsatz kann auf Antrag unter den in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 UmwStG genannten Voraussetzungen das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Maßgebend für den Ansatz und die Bewertung ist nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich der Antrag. Es besteht ein Antragswahlrecht. Auf die steuerrechtliche oder handelsrechtliche Bilanzierung bei der übernehmenden Gesellschaft kommt es entgegen dem zuvor geltenden Recht nicht mehr an. Die Folgewirkungen dieser neuen gesetzgeberischen Konzeptionierung werden im vorliegenden Beitrag näher dargestellt.


Informationen zu den Autoren

PD Dr. Joachim Schmitt und Dr. Stefan Schlossmacher sind Partner am Bonner Standort der Sozietät Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Bonn Frankfurt/M. Berlin.


© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2010
 
 

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