Übertragung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken im Wege der Spaltung nach dem UmwG
Zugleich Besprechung von OLG Schleswig, Beschluss vom 26. 8. 2009 - 2 W 241/08
RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. (Univ. Chicago) / RA Dr. Thomas Lange, Düsseldorf
Mit Beschluss vom 26. 8. 2009 hat das OLG Schleswig die vom BGH geforderte grundbuchmäßige Bezeichnung von abzuspaltenden Grundstücken im Spaltungsvertrag auf Rechte an Grundstücken übertragen. Es hat zugleich eine Erleichterung für die Praxis in Form einer All-Klausel zugelassen. Der Beitrag untersucht die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis und zeigt denkbare weitere Erleichterungen für die Praxis auf.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Bezeichnungserfordernis |
| | 1. | Bezeichnung von Grundstücken |
| | 2. | Bezeichnung von Rechten an Grundstücken |
| III. | Folgen der Entscheidungen für die Praxis |
| | 1. | Abspaltung/Ausgliederung von Grundstücken |
| | 2. | Abspaltung/Ausgliederung von Rechten an Grundstücken |
| IV. | Zusammenfassung |
Einleitung
Soll eine Vielzahl von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken im Rahmen einer Umwandlungsmaßnahme von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, kann dies im Wege der Abspaltung oder Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG) erfolgen. Der dingliche Rechtsübergang vollzieht sich mit Eintragung der Umwandlungsmaßnahme in das Handelsregister von Gesetzes wegen. Das Grundbuch ist nun unrichtig und die Parteien können es berichtigen lassen, indem sie den Rechtsübergang gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen.
Zwei jüngere Entscheidungen des BGH bzw. des OLG Schleswig haben die Diskussion um eine für Praxis und Vertragsgestaltung wichtige Frage neu belebt: Wie detailliert sind Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Spaltungsvertrag zu bezeichnen, damit der Rechtsübergang (außerhalb des Grundbuchs) tatsächlich stattfindet?
Dr. Hartwin Bungert ist Partner der Sozietät Hengeler Mueller, Düsseldorf. Dr. Thomas Lange ist dort als Associate tätig.
Dr. Thomas Lange ist Associate der Sozietät Hengeler Mueller, Düsseldorf. Dr. Thomas Lange ist Associate der Sozietät Hengeler Mueller, Düsseldorf.
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