BSG: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur bei Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Betrieb
Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die auf gepachteten Weinbergen ein Weingut betreibt. Auf seinen Antrag erkannte die Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland im Juni 2006 eine teilweise Erwerbsminderung (Restleistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden) an und verlangte für die Gewährung einer entsprechenden Rente ein Ausscheiden aus der GmbH nach Maßgabe des § 21 Abs. 8 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Da der Kläger einen solchen Schritt für unzumutbar hielt, lehnte die Landwirtschaftliche Alterskasse den Rentenantrag ab. Mit seinen dagegen gerichteten, bisher erfolglosen Rechtsbehelfen hat der Geschäftsführer u. a. geltend gemacht, das gesetzliche Erfordernis einer Abgabe des Unternehmens verstoße in seinem Fall gegen das Grundgesetz.
Das BSG hat mit Urteil vom 25. 2. 2010 - B 10 LW 1/09 R - die Revision des Geschäftsführers zurückgewiesen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz Saarland einen Anspruch des Geschäftsführers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint hat, weil eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens fehlt. Dazu ist das Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Weinbau betreibenden GmbH erforderlich. Dieses Ergebnis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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