BSG: Kein Anspruch auf Erstattung der Maklercourtage für den Verkauf des Grundstücks auf Anforderung des Trägers der Grundsicherung
Ein Arbeitsloser begehrte die Übernahme einer Maklercourtage für den Verkauf eines Hausgrundstücks. Er bewohnte mit seiner Ehefrau und seiner 1987 geborenen Tochter ein zu gleichen Teilen im Eigentum der Eheleute stehendes Hausgrundstück (Grundstücksgröße 610 qm; Wohnfläche 170 qm). Die ARGE Rhein-Erft (ARGE) bewilligte dem Arbeitslosen und seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II ab 1. 10. 2005 und teilte gleichzeitig mit, dass ab dem 1. 4. 2006 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. 12. 2005 verkauften die Eheleute das Haus. Der Arbeitslose zahlte eine Maklercourtage von 4.054,20 €. Die ARGE lehnte die Übernahme der Maklerkosten als Wohnungsbeschaffungskosten ab. Das Klageverfahren verlief erfolglos. Das LSG Nordrhein Westfalen hat die Berufung des Arbeitslosen gegen das klageabweisende Urteil des SozG Köln vom 12. 8. 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, die Maklercourtage falle weder unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungs- noch unter den der Umzugskosten i. S. von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Mit seiner Revision machte der Arbeitslose geltend, eine Aufforderung zur Kostensenkung ergebe im Ergebnis die Notwendigkeit, das Hausgrundstück zu veräußern. Es könne keinen Unterschied machen, ob Maklergebühren bei der Anmietung einer neuen Wohnung oder bei Veräußerung des Hausgrundstücks anfielen.
Die Revision des Arbeitslosen hatte nach dem Urteil des BSG vom 18. 2. 2010 - B 4 AS 28/09 R - keinen Erfolg. Eine Anspruchgrundlage für den vom Arbeitslosen geltend gemachten Anspruch ist nicht gegeben. Die Maklercourtage ist nicht Bestandteil der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Aufwendungen müssen für die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft erforderlich sein. Dies ist bei Kosten, die anlässlich der Veräußerung von Wohneigentum entstehen, gerade nicht der Fall. Es handelt sich auch nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten i. S. von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Der Senat hat bereits ausdrücklich entschieden, dass Wohnungsbeschaffungskosten nur anfallen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung entstanden sind. Der Begriff der Umzugskosten ist in einem engen Sinn zu verstehen.
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