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ARBEITSRECHT
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DB0347673

BSG: Schuld­zin­sen sind bei Be­zie­hern von AlG II grundsätz­lich nur i. H. der Miet­ko­sten ei­ner ver­gleich­ba­ren an­ge­mes­se­nen Miet­woh­nung zu über­neh­men

Die Beteiligten stritten darum, ob die einem Ehepaar gewährte Eigenheimzulage bei den Kosten der Unterkunft (KdU) bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf. Ein Ehepaar mit seinem 2001 geborenen Kind wohnen in einer dem Ehepaar je zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung mit einer Größe von 73 qm. Die ihnen zustehende Eigenheimzulage beträgt jährlich 3.527,91 €. Seit dem 1. 1. 2005 erhält das Ehepaar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die beklagte Stadt berücksichtigte für den Wohnbedarf Kosten von insgesamt 571,17 €, von denen sie die Eigenheimzulage i. H. von 293,99 € monatlich in Abzug brachte. Hiergegen machten das Ehepaar im Widerspruchsverfahren geltend, die Eigenheimzulage für 2006 sei in voller Höhe an die Sparkasse Heilbronn abgetreten. Die Stadt Heilbronn gab den Widersprüchen teilweise statt und berücksichtigte höhere Beträge als KdU. Hierbei ging sie davon aus, dass monatlich durchschnittlich 602,13 € an Schuldzinsen anfielen. Durch die Eigenheimzulage werde der Bedarf monatlich um 293,99 € gemindert. Das SozG Heilbronn hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Stadt Heilbronn verurteilt, weitere Leistungen für KdU und Heizung i. H. von monatlich 293,99 € zu gewähren. Die Berufung der Stadt Heilbronn blieb erfolglos. Mit der Revision machte die Stadt Heilbronn geltend, § 22 Abs. 1 SGB II decke nur den konkreten Wohnbedarf. Durch die Abtretung der Eigenheimzulage an die kreditgebende Sparkasse würden monatlich die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten gesenkt. Berücksichtige man die Eigenheimzulage nicht als bedarfsmindernd, so würde sie dem Ehepaar im Ergebnis doppelt gewährt.

Die Revision des Ehepaars führte nach dem Urteil des BSG vom 18. 2. 2010 - B 14 AS 74/08 R - zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Das LSG hat insbes. zur Angemessenheit der Unterkunftskosten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Stadt Heilbronn hatte für den Wohnbedarf bereits Kosten i. H. von 422,01 € (zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten) anerkannt. Aus der Verurteilung der Stadt Heilbronn zur Zahlung von weiteren 293,99 € monatlich ergeben sich Gesamtkosten für den Wohnbedarf des Ehepaars von monatlich 716 € (zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten), deren Angemessenheit nicht nachzuvollziehen ist. Das LSG wird zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung der für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG Schuldzinsen und Nebenkosten bei Haus- oder Wohnungseigentümern grundsätzlich nur i. H. der Mietkosten einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen sind.

Der Senat konnte ebenfalls nicht abschließend darüber befinden, inwieweit die dem Ehepaar zufließende Eigenheimzulage als bedarfsmindernd bei den KdU abzusetzen ist.

Allerdings kann, was der 4. Senat des BSG bereits angedeutet hat (Urteil vom 3. 3. 2009 - B 4 AS 38/08 R), die Eigenheimzulage den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa die Höhe der Schuldzinsen mindert. KdU können jeweils nur bis zur Höhe des tatsächlichen Bedarfs berücksichtigt werden. Das LSG hat insbesondere zu ermitteln, ob die Eigenheimzulage hier zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen geführt hat.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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