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ARBEITSRECHT
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DB0347672

BSG: Zah­lun­gen aus ei­nem zurück­lie­gen­den Ar­beits­verhält­nis sind auf das Ar­beits­lo­sen­geld II an­zu­rech­nen

Die Beteiligten stritten darüber, ob die einem Arbeitslosen aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 2006 zugeflossenen Einkünfte als bedarfsminderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu berücksichtigen sind. Der 1959 geborene Arbeitslose schloss mit seinem damaligen Arbeitgeber im Juni 2005 vor dem ArbG einen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber u. a. zur Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts für die Monate März bis Juli 2005 sowie einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bis spätestens 31. 7. 2005 verpflichtete. Der Arbeitslose erhielt die Abfindung in der Zeit von Januar bis Mai 2006 in monatlichen Raten von 400 €, wobei die erste Rate am 30. 1. 2006 ausbezahlt wurde. Bis zum 3. 1. 2006 hatte er Arbeitslosengeld (Alg) nach dem SGB III bezogen. Bei der Ermittlung der Höhe des ihm zustehenden Alg II berücksichtigte die ARGE ME-aktiv (ARGE) in der Zeit von Januar bis Mai 2006 die Raten, die der frühere Arbeitgeber auf die dem Arbeitslosen zugesagte Abfindung zahlte, als Einkommen. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Die Revision des Arbeitslosen wurde vom BSG mit Urteil vom 18. 2. 2010 - B 14 AS 86/08 R - zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die dem Arbeitslosen aus dem früheren Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber gezahlten monatlichen Leistungen i. H. von 400 € als Einkommen im streitigen Zeitraum zu berücksichtigen waren. Bei den Zahlungen aus dem zurückliegenden Arbeitsverhältnis handelte es sich insbesondere nicht um zweckbestimmtes Einkommen, das nach § 11 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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