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STEUERRECHT
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DB0347717

BFH: Kei­ne Ver­si­che­rungsteu­er auf Scha­dens­zah­lun­gen und Re­gu­lie­rungs­ko­sten ei­nes Ver­si­che­rungs­neh­mers

Der BFH hat mit Urteil vom 16. 12. 2009 - II R 44/07 (DB0347711) entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer, ein Autovermieter, Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten Sach- und sonstige Vermögensschäden nur, soweit diese im Versicherungsfall 100.000 € überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch in eigener Verantwortung regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem Versicherer reguliert wurden, hatte diesem der Versicherungsnehmer den Aufwand bis zur Höhe von 100.000 € zu erstatten.

Der BFH hat entschieden, dass es für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht fehlt. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offengelassen. (Vgl. BFH, PM vom 3. 3. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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