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STEUERRECHT
Meldungen

DB0347691

DStV ver­langt pra­xis­ge­rech­tes USt-Recht

Unternehmer müssen seit dem Jahr 2010 nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern nunmehr auch sonstige Leistungen wie Dienstleistungen in den EU-Mitgliedstaaten in einer "Zusammenfassenden Meldung" deklarieren - künftig ohne Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Die Mitgliedstaaten dürfen dieses Manko wenigstens teilweise ausgleichen, indem sie die Regelabgabefrist für alle Unternehmer bis zu einen Monat verlängern.

Unverständlicherweise will der deutsche Gesetzgeber aber diesen Rahmen nicht ausschöpfen. Abgabetermin für die "ZM" soll bereits der 25. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraums sein. Die Argumentation, wonach der Unternehmer damit 15 Tage gegenüber dem status quo gewinne, geht meist fehl. Derzeit steht dem Großteil der Stpfl. ein zusätzlicher Monat mit der Dauerfristverlängerung zur Verfügung. Würde der vorliegende Gesetzesvorschlag umgesetzt, träten für diese Fälle zur Fristverkürzung von zehn Tagen durch EU-Recht noch fünf Tage hinzu.

Beispiel: Für den Monat Februar musste bisher der Unternehmer im Fall einer Dauerfristverlängerung die ZM spätestens am 10. 4. abgeben. Nach EU-Recht wäre dies der 30. 3., nach den Plänen der Bundesregierung sogar der 25. 3.

Eine derartige Fristverkürzung hätte zur Folge, dass USt-Voranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen nicht mehr gemeinsam abgegeben werden können. Neben seiner Kritik im Finanzausschuss hat sich der DStV daher nochmals an die drei im Deutschen Bundestag vertretenen StB gewandt, um auf eine praxisgerechte Umsetzung der europäischen Vorgaben zu drängen. (Vgl. DStV, PM vom 2. 3. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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