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STEUERRECHT
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DB0347191

BFH klärt Fra­gen zum steu­er­li­chen Ri­si­ko bei Han­del mit un­ver­steu­er­tem Mi­ne­ralöl

Mineralölsteuer entsteht nach einem am 24. 2. 2010 veröffentlichten Urteil des BFH vom 10. 11. 2009 - VII R 39/08 (DB0347193) in Deutschland auch dann, wenn ein deutscher Händler Kraftstoffe oder Heizöl unversteuert in einem amtlichen Verfahren an gewerbliche Kunden in einem Mitgliedsstaat der EU versendet, die entgegen ihren Angaben nicht zum Empfang unversteuerter Ware berechtigt sind.

In dem entschiedenen Streitfall hatte ein Mineralölhändler erhebliche Mengen an unversteuertem Diesel an verschiedene Abnehmer nach Polen geliefert. Den polnischen Abnehmern war allerdings vom polnischen Zoll keine Berechtigung zum Empfang von unversteuerten Mineralölen erteilt worden, obwohl sie dies gegenüber dem deutschen Mineralölhändler wahrheitswidrig behauptet hatten.

Der BFH urteilte, dass in diesem Fall die Mineralölsteuer mit der Entfernung aus dem in Deutschland gelegenen Steuerlager entsteht, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mineralöl in Deutschland verbraucht worden ist. Auch kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die Bezugsberechtigung des Empfängers nicht an. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts wird das Risiko einer Steuerentstehung im Steuergebiet dem versendenden Mineralölhändler zugewiesen. Dieser schuldet die deutsche Mineralölsteuer selbst dann, wenn er von seinen Abnehmern getäuscht worden ist.

Wie der Streitfall zeigt, ist in Deutschland ansässigen Händlern dringend zu raten, sich vor dem innergemeinschaftlichen Versand von unversteuerten hochsteuerbaren Waren Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ausländische Handelspartner eine entsprechende verbrauchsteuerrechtliche Bezugsberechtigung besitzt. Es besteht die Möglichkeit, sich die Bezugsberechtigung des ausländischen Abnehmers durch eine Anfrage beim HZA Stuttgart bestätigen zu lassen. Dort wird eine Datenbank geführt, in der alle Unternehmen gespeichert sind, denen von den jeweiligen Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilt worden ist, unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse zu lagern, zu versenden und zu beziehen. (Vgl. BFH, PM vom 24. 2. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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