DruckPDFmyDB

Editorial

DB0346180

Fa­mi­li­en­be­steue­rung - quo va­dis?

Der zunehmend älter werdenden Gesellschaft drängt sich in der akuten Finanzkrise die Frage auf, wie viel Förderung die Familien brauchen, um ihrer Zukunftsaufgabe gerecht werden zu können. Dabei denkt man vor allem an die Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuer. Das Steuerrecht ist aber nicht der richtige Ort sozialpolitischer Subventionierung und Motivationsbeeinflussung.

Während das Steuerrecht erzieltes Erwerbseinkommen - leistungsfähigkeitsgerecht - belastet, sollen sozial motivierte Leistungen - bedarfsgerecht - fehlendes Erwerbseinkommen ersetzen. Eine Reform der Familienförderung sollte deshalb die diversen familienbezogenen Sozialsubventionen aus dem Einkommensteuergesetz entfernen und durch zielgenaue, transparente Regelungen im Sozialrecht ersetzen. Aufzuheben ist vor allem die derzeitige Verquickung des Kindergeldes als Sozialleistung mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der - gerade auch in seiner Progressionswirksamkeit - eine Schlechterstellung von Eltern gegenüber Kinderlosen verhindern soll.

Der steuerliche Kinderfreibetrag berücksichtigt, dass die Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags i. S. von Art. 6 Abs. 2 GG Einkommenspotenzial der Eltern bindet. Demgegenüber geht es sozialrechtlich darum, dass dem Staat alle Kinder gleich viel wert sein sollen. Bei Eltern mit einem relativ geringen Steuersatz wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht oder weniger steuermindernd aus. Sie werden durch den Kinderfreibetrag für leistungsfähigere Eltern aber nicht benachteiligt. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es, den Kinderfreibetrag durch kindbezogene staatliche Leistungen in Geld oder Sachwerten bzw. Gutscheinen für Betreuungsleistungen durch Dritte - sei es auch nur partiell - ersetzen zu wollen.

Wie aber sind die für die Eltern wegen zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht verfügbaren Einkommensteile der Höhe nach zu erfassen, fließt doch in der intakten Familie der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt nicht in Geld? Abziehbar muss jedenfalls das Kindesexistenzminimum sein. Darüber hinaus schlägt sich aber eine gesteigerte Leistungsfähigkeit der Eltern in der Höhe ihrer Unterhaltspflicht nieder und dies erhöht typischerweise auch die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Kinder. Im Hinblick darauf liegt es nahe, die konkrete finanzielle Situation der jeweiligen Familie in einem Familienrealsplitting oder Familiendivisorensplitting zu erfassen - analog dem Ehegattensplitting. Dies hat freilich den Schönheitsfehler einer gewissen Systemwidrigkeit. Weder ist der Unterhalt ein Erwerbseinkommen noch die Eltern-Kind-Beziehung eine Erwerbsgemeinschaft vergleichbar der Ehe. In der Einkommensteuer als Personensteuer wäre die Gesamtheit der Familie als Steuersubjekt systemfremd. Im Übrigen dürfte die aus fiskalischen Gründen unvermeidbare Begrenzung eines Familiendivisorensplittings komplizierte Regelwerke erfordern. Zu hinterfragen wäre wohl auch die Grundannahme, dass das Familieneinkommen gleichmäßig für die Bedürfnisse der Familienmitglieder verwendet wird. Jedenfalls wären eine Überkompensation von Unterhaltsansprüchen zu vermeiden bzw. übertragene Unterhaltsansprüche (ggf. entsprechend der Düsseldorfer Tabelle) zu typisieren.

Den Vorzug einer gleichheitsgerechten und transparenten Lösung hätte die Angleichung des steuerlichen Kindesexistenzminimums an den Grundfreibetrag für Erwachsene, etwa in Gestalt eines Kindergrundfreibetrags, der freilich nicht den Effekt eines Progressionsvorbehalts haben dürfte.

In jedem Fall sollte der Familienleistungsausgleich ergänzt werden durch einen - unbegrenzten - Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug für erwerbsbedingten Betreuungsaufwand. Während nämlich der Betreuungsbedarf unabhängig davon unbesteuert bleibt, ob Eltern das Kind persönlich betreuen oder es zeitweilig fremd betreuen lassen, weil sie dies für pädagogisch richtig halten oder weil sie sich für eine Erwerbstätigkeit entscheiden, entspricht der Abzug der realen Kosten einer Fremdbetreuung während der Erwerbstätigkeit einer folgerichtigen Anwendung des Veranlassungsprinzips nach § 4 Abs. 4 EStG - Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Eltern die Vermeidbarkeit ihrer Kinder entgegenzuhalten.

Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am Bundesfinanzhof, München

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2010
 
 

Suche in

Zurücksetzen   Schließen

Ressorts

Dokumenttypen














Seite
Heft