Minderheitenschutz bei Personengesellschaften
Ein Beitrag zum Verhältnis von Bestimmtheitsgrundsatz, Kernbereichslehre und Treuepflicht im Lichte der BGH-Urteile vom 15. 1. 2007 ("Otto"), vom 24. 11. 2008 ("Schutzgemeinschaftsvertrag II") und vom 19. 10. 2009 ("Sanieren oder Ausscheiden")
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RA Dr. Lars Bohlken / Ass. Regine Sprenger, Hamburg
Der Aufsatz nimmt das jüngst ergangene BGH-Urteil vom 19. 10. 2009 ("Sanieren oder Ausscheiden") zum Anlass, zu dem Verhältnis der einzelnen Instrumente des Minderheitenschutzes (Bestimmtheitsgrundsatz, Kernbereichslehre und Treuepflicht) Stellung zu nehmen.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Instrumente des Minderheitenschutzes |
| | 1. | Bestimmtheitsgrundsatz |
| | 2. | Kernbereichslehre |
| | 3. | Gesellschafterliche Treuepflicht |
| III. | Verhältnis der Instrumente des Minderheitenschutzes zueinander |
| | 1. | Verhältnis von Bestimmtheitsgrundsatz einerseits und Kernbereichslehre und Treuepflicht andererseits |
| | 2. | Verhältnis von Kernbereichslehre und Treuepflicht untereinander |
| IV. | Besonderheiten bei Publikumsgesellschaften |
| | 1. | Bestimmtheitsgrundsatz |
| | 2. | Kernbereichslehre |
| | 3. | Treuepflicht |
| V. | Zusammenfassung |
Einleitung
Während bei Kapitalgesellschaften kraft Gesetzes das Mehrheitsprinzip gilt, geht das Recht der Personengesellschaften grundsätzlich davon aus, dass alle Beschlüsse der Gesellschafter einstimmig zu fassen sind (§§ 119 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Dieses Konzept wird heutzutage in den meisten Fällen den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße für kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften, wie z. B. die sogenannten Publikumsgesellschaften. Wegen der Vielzahl der beteiligten Personen ist in aller Regel zu beobachten, dass sich, wie der BGH formuliert, "eine geschlossene Beteiligung an den Gesellschafterversammlungen nicht erreichen" lässt, sodass "nicht einmal Vertragsänderungen durchzubringen (wären), die zweifelsfrei im Interesse aller Gesellschafter liegen und bei denen es überhaupt keinen Grund zum Widerspruch gibt". Daher sehen Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften regelmäßig einfache oder qualifizierte Mehrheitsklauseln vor. Dass solche Mehrheitsklauseln in Abweichung von dem gesetzlichen Grundsatz zulässig sind, wird durch § 119 Abs. 2 HGB vorausgesetzt. Wie eine über das gesetzliche Grundprinzip disponierende gesellschaftsvertragliche Regelung ausgestaltet sein muss und innerhalb welcher Grenzen eine Disposition möglich ist, regelt § 119 Abs. 2 HGB allerdings nicht. Im Hinblick auf den Einstimmigkeitsgrundsatz hat der Gesetzgeber weitgehend von einem gesetzlich geregelten Minderheitenschutz abgesehen. Eine der wenigen Schutzvorschriften findet sich in § 707 BGB, aus der folgt, dass ein Gesellschafter von der Gesellschaft nicht gegen seinen Willen über die ursprünglich versprochene Einlage hinaus zur Leistung eines Nachschusses verpflichtet werden kann, sofern dies nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Im Übrigen ist der rechtliche Minderheitenschutz bei Personengesellschaften im Wesentlichen von Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden. Neben dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Kernbereichslehre ist in diesem Zusammenhang auch die gesellschafterliche Treuepflicht zu nennen, die zunehmend in den Mittelpunkt der Diskussion tritt. Nachfolgend soll nach einer einführenden Beschreibung der drei genannten Instrumente (II.) auf das Verhältnis dieser Instrumente zueinander eingegangen werden (III.). Abschließend wird untersucht, inwieweit dabei für Publikumsgesellschaften Besonderheiten bestehen (IV.).
Dr. Lars Bohlken ist als Rechtsanwalt in der internationalen Kanzlei Latham & Watkins LLP, Regine Sprenger ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung tätig.
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2010